Der NADA-Code

Ergebnismanagement bei positiven Dopingproben

Vom Vorliegen eines von der Norm abweichenden Ergebnisses einer Dopingprobe bis zur Sanktionierung der Athletin oder des Athleten sind bestimmte Verfahrenswege einzuhalten, wie sie im Ergebnismanagement (Art. 7 des NADA-Codes 2009) festgelegt sind.


 

Das Disziplinarverfahren (Art. 12 NADA-Code 2009)

Bei Vorliegen eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses ist es Aufgabe des jeweiligen Sportfachverbandes, die Athletin oder den Athleten zu informieren und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Wenn nach Vorliegen der Stellungnahme – nach Ansicht des Verbandes – weiterhin der Verdacht eines Dopingverstoßes nicht auszuschließen ist, leitet der Verband sein offizielles Verfahren ein, das so genannte Disziplinarverfahren.

Dies kann durch ein verbandsinternes Organ erfolgen, welches die Athletin oder den Athleten noch einmal vorlädt und zu einem Urteil, beispielsweise einer Verwarnung oder Sperre, kommt. Das Verfahren kann aber auch einem echten Schiedsgericht übertragen werden. Einzelne Verbände haben die Sanktionierung auf das zum 1. Januar 2008 gegründete Deutsche Sportschiedsgericht übertragen.

 

Die Rolle der NADA im Disziplinarverfahren

Die NADA ist durch den Sportfachverband unverzüglich über die Einleitung und das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens zu informieren. Auch wenn das Verfahren eingestellt oder gar nicht eingeleitet wurde, muss die NADA hierüber informiert und das Vorgehen begründet werden. Der Verband muss ferner der NADA auf Anforderung über den aktuellen Stand des Disziplinarverfahrens Auskunft geben und ihr die für ihre Tätigkeit relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus hat die NADA das Recht, bei einer mündlichen Verhandlung zugegen zu sein, hierzu muss sie über den Termin der Verhandlung informiert werden. Die NADA kann außerdem, gemäß Art. 13 NADA-Code, gegen die Entscheidung des Disziplinarorgans Rechtsbehelf einlegen. Unterlässt es der Verband ein Verfahren einzuleiten, hat die NADA das Befugnis selbst ein Disziplinarverfahren einzuleiten (gemäß Art. 12.1.2 NADA-Code).

Rechtliches

Gesetzesinitiative gegen Doping im Sport

Präventionsmaßnahmen, Kontrollen und Sanktionen wie Wettkampfsperren reichen nicht immer aus, um Doping wirksam und nachhaltig zu bekämpfen. In Deutschland haben die Akteure im Kampf gegen Doping Schützenhilfe von Seiten der Gesetzgebung bekommen. mehr