Anti-Doping-Bestimmungen
Gesetzesinitiative gegen Doping im Sport
Präventionsmaßnahmen, Kontrollen und Sanktionen wie Wettkampfsperren reichen nicht immer aus, um Doping wirksam und nachhaltig zu bekämpfen. In Deutschland haben die Akteure im Kampf gegen Doping Schützenhilfe von Seiten der Gesetzgebung bekommen.
- Die Rechtskommission des Sports gegen Doping
- Änderungen im Arzneimittelgesetz
- Kennzeichnungspflicht: Keine Entwarnung
- Erweiterte Möglichkeiten der Strafverfolgung
Die Rechtskommission des Sports gegen Doping
Als Reaktion auf die anhaltende öffentliche Diskussion über die Einführung eines staatlichen Anti-Doping-Gesetzes wurde im Jahr 2004 auf Initiative des damaligen Präsidenten des Deutschen Sportbundes, Manfred von Richthofen, die Rechtskommission des Sports gegen Doping (ReSpoDo) ins Leben gerufen. Die Kommission, die mit hochkarätigen Juristen aus allen relevanten Fachbereichen besetzt war, hatte die Aufgabe, die aktuelle Rechtslage in Deutschland zu analysieren und Vorschläge für gesetzliche Regelungen zur besseren Bekämpfung des Dopings im Sport zu erarbeiten.Am 15. Juni 2005 legte die Kommission ihren Abschlussbericht vor. Einige ihrer Vorschläge fanden Eingang in das „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport“, das die Bundesregierung im Oktober 2007 verabschiedete. Dieses Gesetz sieht wiederum einige Änderungen im Arzneimittelgesetz und im Bundeskriminalamtgesetz vor.
Änderungen im Arzneimittelgesetz
Schon vor der Gesetzesänderung sah das Arzneimittelgesetz vor, dass der Besitz, die Weitergabe und der Verkauf bestimmter Arzneimittel in nicht geringen Mengen durch Unbefugte verboten ist und je nach Schwere des Verstoßes mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet wird. Diese Regelungen gelten nun ausdrücklich auch für Arzneimittel, die für die Verwendung zu Dopingzwecken geeignet sind. Der Besitz solcher Arzneimittel in nicht geringen Mengen kann demnach mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, der gewerbs- oder bandenmäßige Handel mit bis zu zehn Jahren Haft. Die Substanzen, auf die sich diese Regelungen beziehen, sind im Anhang zu § 6a Absatz 2a des Gesetzes aufgelistet.
Kennzeichnungspflicht: Keine Entwarnung
Neu in das Arzneimittelgesetz aufgenommen wurde eine Kennzeichnungspflicht für die betreffenden Arzneimittel. Die Verpackungen oder Packungsbeilagen müssen mit dem deutlichen Warnhinweis versehen werden, dass die Einnahme zu positiven Ergebnissen bei Dopingkontrollen führen kann.Das bedeutet allerdings nicht, dass nun alle Medikamente unbedenklich sind, die nicht mit solchen Warnhinweisen versehen sind. Denn die Kennzeichnungspflicht gilt nur für die im Anhang zu § 6a Abs. 2a genannten Wirkstoffe (Anabolika, Hormone, Antiestrogene). Die WADA-Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden umfasst jedoch weitaus mehr als diese drei Substanzklassen und damit zahlreiche Substanzen, für die es keine Kennzeichnungspflicht gibt.