Das Doping-Kontroll-System
Der Umgang mit Dopingproben
Dopingproben gelangen verschlüsselt ins Labor, um Neutralität bei der Analyse zu gewährleisten. Erst bei Vorliegen eines von der Norm abweichenden Ergebnisses wird ermittelt, von wem die Probe stammt. Dann überprüft die NADA den Vorgang.
- Zuordnung der Probe und Erstüberprüfung
- Mitteilung an den Fachverband
- Identifizierung von Dopingproben bei Wettkampfkontrollen
Wenn eine Dopingkontrolle abgeschlossen ist, wird die Blut- oder Urinprobe verschlüsselt an eines der beiden deutschen WADA-akkreditierten Labore (Institut für Biochemie Köln oder Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie Dresden in Kreischa) versendet. Die Labore haben also zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon, von wem die Probe stammt. Auf diese Weise wird Manipulationen bei der Analyse der Proben vorgebeugt und die notwendige Neutralität gewährleistet.
Zuordnung der Probe und Erstüberprüfung
Falls ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis (in der Umgangssprache oft auch als „positive Probe“ bezeichnet) aus einer Dopingkontrolle resultiert, die von der NADA geplant und in Auftrag gegeben war, entschlüsselt die NADA selbst, von welcher Athletin oder welchem Athleten die Probe stammt. Die Probe wird von der Abteilung DKS (Dopingkontrollsystem) dekodiert und somit einer Athletin oder einem Athleten zugeordnet. Daraufhin nimmt das Justitiariat die so genannte „Erste Überprüfung“ gemäß Art. 7.2.1.1 des NADA-Codes vor. Dabei wird überprüft, ob eine Medizinische Ausnahmegenehmigung für die nachgewiesene Substanz vorliegt und ob eine offensichtliche Abweichung von den Standards für Dopingkontrollen oder Laboranalysen vorliegt.
Mitteilung an den Fachverband
Ist dies nicht der Fall, teilt die NADA dem jeweiligen Sportfachverband per Einschreiben mit Rückschein mit, dass eine positive A-Probe der Athletin oder des Athleten vorliegt. Danach ist es Aufgabe des Verbandes, die Athletin oder den Athleten gemäß Art. 7.2.2.2 des NADA-Codes zu informieren. Dabei muss eine Aufklärung über den möglichen Verstoß und über die einschlägigen Rechte erfolgen, zum Beispiel über das Recht auf Stellungnahme oder auf Öffnung der B-Probe. Sofern die Athletin oder der Athlet den Dopingvorwurf für unbegründet hält, so ist es ihr bzw. seine Aufgabe, seine Unschuld zu beweisen (strict liability). Zu Beispiel kann gegen Vorauszahlung einer Gebühr die B-Probe geöffnet werden.