Rechtsfragen

Strafbarkeit nach Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetz

Der Besitz, die Weitergabe oder Verabreichung von Dopingsubstanzen kann – je nach Substanz – nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz strafbar sein. Das gilt für Trainerinnen und Trainer ebenso wie für Athletinnen und Athleten.


 

Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz

Der § 6a des Arzneimittelgesetzes (AMG) befasst sich explizit mit dem Thema Doping. Demnach ist es verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport“ im November 2007 ist es auch verboten, Arzneimittel in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das Doping beim Menschen erfolgen soll. Was eine „nicht geringe Menge“ ist, ist für die verschiedenen Substanzen in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) einzelnen festgelegt.

Verstöße gegen § 6a AMG werden mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Ein schwerer Fall kann zum Beispiel vorliegen, wenn Dopingmittel an Minderjährige abgegeben oder bei Minderjährigen angewendet werden. Auch der gewerbsmäßige Handel mit Dopingmitteln gilt als schwerer Fall.

 

Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz

Es gibt Betäubungsmittel, die auch im Sport zu Dopingzwecken missbraucht werden, unter anderem weil sie eine konzentrationsfördernde, aufputschende oder beruhigende Wirkung haben. Dazu zählen zum Beispiel Kokain, Amphetamine oder Cannabis. Der Besitz und die Weitergabe dieser Substanzen ist strafbar gemäß § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Beim Besitz dieser Substanzen in geringen Mengen kann gemäß § 31a BtMG von der Strafverfolgung abgesehen werden.

Verstöße gegen das BtMG können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Auch hier gelten die Abgabe an Minderjährige, die Herstellung oder der Handel mit Betäubungsmitteln als schwere Fälle.