Rechtsfragen

Das sportrechtliche Verfahren

Die NADA gibt mit dem NADA-Code die möglichen Sanktionen bei Anti-Doping-Verstößen vor. Das eigentliche Verfahren, in dem die Sanktionen individuell festgelegt werden, ist dagegen Sache der Sportverbände. Inzwischen werden viele Fälle vor dem Deutschen Sportschiedsgericht verhandelt.

Bei einem von der Norm abweichendem Analyseergebnis einer Trainingskontrolle führt der Sportfachverband nach einer ersten Überprüfung durch die NADA das Ergebnismanagement durch.

 

Verbandsinterne Entscheidungen und Rechtsbehelf

Teilweise wird die erste Entscheidung von einem eigenen Verbands-„Gericht“ (Disziplinarorgan) getroffen, das auch aus ehrenamtlichen Funktionären des Sportfachverbands bestehen kann. In anderen Fällen ergeht die Entscheidung direkt durch ein „echtes“ Schiedsgericht. Gegen die Entscheidung eines verbandsinternen Disziplinarorgans kann sowohl von der Athletin oder dem Athleten als auch vom Verband selbst oder von der NADA ein Rechtsbehelf eingelegt werden, um die Entscheidung anzufechten. In der 2. Instanz muss ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) zwingend eingeschaltet werden.

 

Schiedsgerichtsbarkeit

Im Gegensatz zu Verbandsgerichten kann ein Schiedsgericht (i. S. d. 10. Buches der ZPO) eine Entscheidung treffen, die anschließend nicht mehr von der Athletin, dem Athleten oder dem Verband vor einem staatlichen Gericht angegriffen werden kann, soweit die ordentliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen wurde. Somit können Dopingstreitigkeiten auch abschließend von Experten des Sports und des Sportrechts entschieden werden, ohne dass sich ein zum Teil jahrelanger Prozess vor den staatlichen Zivilgerichten anschließt. Einige Verbände haben auch eigene „echte“ Schiedsgerichte, die den hohen Anforderungen der ZPO genügen. Probleme dabei bereiten allerdings eine mögliche Abhängigkeit sowie die Kosten und der Unterhalt einer solchen Institution.

 

Das Deutsche Sportschiedsgericht

Um hier Abhilfe zu schaffen, hat die NADA gemäß ihrem Stiftungsauftrag das unabhängige Deutsche Sportschiedsgericht installiert, das am 1. Januar 2008 seine Arbeit aufnahm. Es wird von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) administriert. Die Sportfachverbände können dem deutschen Sportschiedsgericht die erstinstanzliche Sanktionierung von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die Überprüfung von Verbandsentscheidungen in der Rechtsmittelinstanz sowie den einstweiligen Rechtsschutz gemäß Kooperationsvertrag übertragen. Viele Sportfachverbände haben dazu inzwischen vertragliche Regelungen getroffen.

 

Der Internationale Sportgerichtshof CAS

Die Entscheidungen des Sportschiedsgerichts können zwar nicht mehr vor staatlichen Gerichten angefochten werden. In vielen Dopingfällen besteht aber noch die Möglichkeit, beim Int. Sportgerichtshof CAS (Court of Arbitration for Sports) in Lausanne einen Rechtsbehelf einzulegen. Dieser ist dann allerdings die letztmögliche Instanz, seine Entscheidung ist endgültig und grundsätzlich nicht mehr anfechtbar. Lediglich bei groben Verfahrensfehlern o.Ä. kann die Entscheidung durch das Schweizer Bundesgericht aufgehoben werden.