Nahrungsergänzungsmittel (NEM)
Rechtliches
Gesetzliche Regelungen zu Nahrungsergänzungsmitteln
Nahrungsergänzungsmittel unterliegen zwar nicht so strengen Bestimmungen und Kontrollen wie Arzneimittel, aber die Hersteller müssen sich dennoch an bestimmte Vorgaben halten, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dienen.
In Deutschland ist am 28. März 2004 die „Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV)“ in Kraft getreten. Damit wurde die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments in deutsches Recht umgesetzt. Die Verordnung regelt unter anderem die Kennzeichnungspflicht und die Zulässigkeit von Inhaltsstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln. Rein rechtlich betrachtet, werden die Nahrungsergänzungsmittel den Lebensmitteln zugeordnet.
Vitamine: Vitamin A, D, E, K, B1, B2, Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure, Vitamin B12, Biotin, Vitamin C
Mineralstoffe: Kalzium, Magnesium, Eisen, Kupfer, Jod, Zink, Mangan, Natrium, Kalium, Selen, Chrom, Molybdän, Fluor, Chlor, Phosphor
Nicht zuletzt muss die Verpackung einen deutlichen Hinweis aufweisen, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen.
Zulässige Inhaltsstoffe
Hinsichtlich der Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln gibt es verbindiche Regelungen bislang nur für Vitamine und Mineralstoffe. Demnach ist die Verwendung folgender Vitamine und Minaralstoffe als Nährstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln zulässig:Vitamine: Vitamin A, D, E, K, B1, B2, Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure, Vitamin B12, Biotin, Vitamin C
Mineralstoffe: Kalzium, Magnesium, Eisen, Kupfer, Jod, Zink, Mangan, Natrium, Kalium, Selen, Chrom, Molybdän, Fluor, Chlor, Phosphor
Mengenangaben und Zufuhrempfehlungen
Auf der Verpackung von Nahrungsergänzungsmitteln müssen die empfohlene tägliche Verzehrmenge und die Mengen der enthaltenen Nährstoffe, bezogen auf die empfohlene Tagesdosis, angegeben sein. Zusätzlich muss angegeben werden, wie viel Prozent des Referenzwerts (Tagesbedarf) für den jeweiligen Nährstoff durch die empfohlene Tagesdosis gedeckt werden. Ein Warnhinweis, dass die empfohlene Tagesdosis nicht überschritten werden darf, ist ebenfalls zwingend erforderlich.Nicht zuletzt muss die Verpackung einen deutlichen Hinweis aufweisen, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen.
Verboten: Irreführende Werbung
- Die Werbeaussagen, mit denen die Hersteller Nahrungsergänzungsmittel anpreisen, dürfen nicht irreführend sein:
- Nicht gestattet sind Behauptungen wie die, mit einer angemessenen Ernährung sei die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich, etwa weil die Böden in Deutschland so ausgelaugt seien.
- Ebenfalls verboten sind Aussagen, die sich auf die Linderung, Beseitigung oder Vorbeugung von Krankheiten beziehen.
- Es ist nicht zulässig, mit Aussagen von Ärzten oder Angehörigen von Heilberufen für ein Nahrungsergänzungsmittel zu werben.