Verbotene Substanzen

Jederzeit verbotene Substanzen

Manche Substanzen sind für Athletinnen und Athleten zu jeder Zeit verboten, das heißt sowohl im Training als auch im Wettkampf. Nur bei medizinischer Notwendigkeit kann eine Medizinische Ausnahmegenehmigung beantragt werden.


 

S0 - Nicht zugelassene Substanzen

Pharmakologisch wirksame Substanzen, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt werden und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (z. B. Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung bzw. zurückgezogene Arzneimittel, Designerdrogen, Tierarzneimittel), sind zu jeder Zeit verboten.

 

S1 - Anabole Substanzen

Darunter fallen zunächst die anabol-androgenen Steroide (z.B. Testosteron, Epitestosteron) einschließlich Prohormone. Andere anabole Wirkstoffe sind Clenbuterol, Tibolon, Zeranol, Zilpaterol und SARMs. Eine umfangreiche Aufzählung der Anabolika ist der WADA-Verbotsliste (Prohibited List) zu entnehmen.
  • Verboten: Immer (also während und auch außerhalb von Wettkämpfen)
  • Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE): TUE bei therapeutischer Notwendigkeit (z.B. Substitutionstherapie nach Hodenentfernung bei Hodenkarzinom)
  • Besonderheiten: Clenbuterol ist in manchen Hustensäften enthalten, die wegen ihrer guten Wirksamkeit vor allem Kindern und Jugendlichen verschrieben werden. Bei solchen Arzneien ist deshalb Vorsicht geboten.

 

S2 - Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Substanzen

In diese Kategorie fallen Erythropoetin (EPO) und andere Erythropoese-stimulierende Substanzen, das Wachstumshormon hGH, Gonadotropine wie CG und LH, Corticotropine, Insulin und sogenannte insulinähnliche Wachstumsfaktoren (IGF-1).
  • Verboten: Immer (also während und auch außerhalb von Wettkämpfen)
  • Medizinische Ausnahmegenehmigung: TUE bei therapeutischer Notwendigktie (z.B. für Insulin bei Diabetes mellitus, für hGH bei Minderwuchs bei Kindern woei EPO bei schweren Nierenerkrankungen )
  • Besonderheiten: CG und LH sind nur für Männer verboten, da sie nur bei Männern eine erhöhte Ausschüttung von Testosteron anregen.

 

S3 - B-2-Agonisten

Beta-2-Agonisten sind in vielen Medikamenten zur Behandlung von Asthma und Bronchitis enthalten. Als leistungssteigernde Substanzen sind sie im Leistungssport zum Teil verboten.
Ausnahmen sind inhalative Sprays mit den Wirkstoffen Salbutamol, Salmeterol und Formoterol. Für Salbutamol gilt ein Grenzwert von 1600 µg pro 24 Stunden (je nach Präparat bis zu 8 bzw. bis zu 16 Hübe). Für Formoterol gilt ein Grenzwert von 36 µg pro 24 Stunden.
Für alle anderen Beta-2-Agonisten ist je nach Testpoolzughörigkeit eine Medizinische Ausnahmegenehmigung erforderlich
  • Verboten: Immer (also während und außerhalb von Wettkämpfen)
  • Medizinische Ausnahmegenehmigung: Angehörige des RTP, des NTP und weitere der TUE-Pflicht unterliegende Athletinnen und Athleten benötigen für inhalative Beta-2-Agonisten (außer Salbutamol, Salmeterol und Formoterol) von der NADA eine Medizinische Ausnahmegenehmigung. ATP-Athleten brauchen diese erst nach einer positiven Kontrolle auf Beta-2-Agonisten zu beantragen.  Seit 2011 ist die Inhalation von Glukokortikosteroiden = Kortison erlaubt, sie müssen nicht mehr per TUE beantragt werden (siehe auch S9 - Glukokortikosteroide). Dies gilt demnach auch für Kombinationspräparate, die neben Beta-2-Agonisten zusätzlich ein Glukokortikoid enthalten.
Sportlerinnen und Sportler, die keinem Testpool angehören, benötigen für die Anwendung der o.g. Medikamente bei einem Start in Deutschland keine Medizinische Ausnahmegenehmigung, sondern lediglich ein Attest. Bei internationalen Starts müssen sie sich allerdings vorab beim internationalen Fachverband erkundigen, ob ein Attest ausreicht. In jedem Fall muss eine Behandlung mit diesen Substanzen im Kontrollformular angegeben werden. Bei internationalen Wettkämpfen gelten die Regeln des jeweiligen internationalen Verbandes.
  • Besonderheiten: Wird für Beta-2-Agonisten eine TUE beantragt, müssen dem Antrag weitere medizinische  Unterlagen beigefügt werden. Genauere Informationen bieten die "Diagnosekriterien Asthma", die auf der NADA-Homepage veröffentlicht sind.

 

S4 - Hormone und Stoffwechselmodulatoren

Zu dieser Substanzklasse gehören Aromatase-Hemmer (z.B. Anastrozol, Letrozol, Aminoglutethimid, Exemestan, Formestan, Testolacton), selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (z.B. Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen), andere Antiestrogene wie Clomifen, Cyclofenil und Fulvestran, Myostatinhemmer sowie Stoffwechselmodulatoren (GW1516, AICAR).
  • Verboten: Immer (also während und auch außerhalb von Wettkämpfen)
  • Medizinische Ausnahmegenehmigung: TUE bei therapeutischer Notwendigkeit (z.B. in der Krebstherapie oder zur Sterilitätsbehandlung bei Frauen)

 

S5 - Diuretika und andere Maskierungsmittel

Maskierungsmittel sind Substanzen, durch die das Ergebnis von Dopingkontrollen verfälscht werden kann und die Doping verschleiern können. Dazu zählen z.B. Diuretika, Probenecid sowie intravenös verabreichte Plasmaexpander.
Diuretika sind Mittel, die zu einer vermehrten Harnausscheidung führen. Dazu gehören z.B. Furosemid (z.B. Lasix®), Hydrochlorothiazid (z.B. Esidrix®), Spironolacton (z.B. Osyrol®), Torasemid (z.B. Unat®), Triamteren (z.B. Dytide® H). Die lokale Anwendung von Felypressin zusammen mit einem Lokalanästhetikum im Rahmen von Zahnbehandlungen ist nicht verboten. Gleiches gilt für Glycerol als Hilfsstoff in Arzneimitteln oder Lebensmitteln.
  • Verboten: Immer (also während und auch außerhalb von Wettkämpfen)
  • Medizinische Ausnahmegenehmigung: TUE bei  therapeutischer Notwendigkeit (z.B. Bluthochdruck)
  • Besonderheiten: Die TUE für Diureika ist ungültig, wenn bei einer Urinprobe Diuretika in Kombination mit einer anderen verbotenen Substanz gefunden werden. Die chemisch und pharmakologisch ähnlichen Substanzen Drosperinon und Pamabrom sind nicht verboten. Äußerlich eingesetztes Dorzolamid und Brinzolamid sind ebenso nicht verboten. Glycerol ist ausdrücklich nur dann verboten, wenn es als Plasmaexpander eingesetzt wird. Damit ist die Einnahme von Glycerol, wenn es als Hilfsstoff in Arzneimitteln oder Lebensmitteln eingesetzt wird, möglich.