Verbotene Substanzen

Bei Wettkämpfen verbotene Substanzen

Einige Wirkstoffe sind nur bei Wettkämpfen verboten. Wegen der unterschiedlich langen Nachweisbarkeit solcher Substanzen im Körper ist ihre Anwendung aber in einigen Fällen auch außerhalb von Wettkämpfen bedenklich.


 

S6 – Stimulanzien

Zu den verbotenen Stimulanzien (Aufputschmitteln) gehören unter anderem Adrenalin, Amphetamin, Ephedrin, Pseudoephedrin, Kokain, Methylphenidat (z.B. Ritalin®), Modafinil, Pemolin und viele andere. Eine vollständige Aufzählung der verbotenen Stimulanzien ist der WADA-Verbotsliste (Prohibited List) zu entnehmen.
  • Verboten: Nur bei Wettkämpfen
  • Medizinische Ausnahmegenehmigung: TUE bei therapeutischer Notwenidigkeit  (z. B. Methylphenidat bei Vorliegen eines Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndroms (ADHS), oder Modafinil bei Schlafapnoesyndrom)
  • Besonderheiten: Ephedrin und Pseudoephedrin sind in verschiedenen Mitteln gegen Erkältungskrankheiten enthalten. Bei solchen Präparaten ist daher Vorsicht geboten.
Wird für Methylphenidat eine TUE beantragt, müssen dem Antrag weitere medizinische Unterlagen beigefügt werden. Genauere Informationen bieten die "Diagnosekriterien Methylphenidat", die auf der NADA-Homepage veröffentlicht sind.

 

S7 – Narkotika

Zur Substanzklasse der Narkotika gehören Schmerz- und Betäubungsmittel wie Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon (z.B. Oxigesic®), Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin (z.B. Dolantin®).
  • Verboten: Bei Wettkämpfen
  • Medizinische Ausnahmegenehmigung: Werden in der Regel/normalerweise nur bei Narkosen, chirurgischen Eingriffen oder in der Schmerztherapie eingesetzt. Hier kann eine TUE bei therapeutischer Notwendigkeit beantragt werden. Operationen sollten unmittelbar im Anschluss von Testpool-Ahtleten bei der NADA angezeigt werden.

 

S8 – Cannabinoide

In der Substanzklasse der Cannabinoide sind die Wirkstoffe der Cannabispflanze (indischer Hanf), Haschisch und Marihuana, sowie synthetische Cannabinoide und Cannabinomimetika (z.B. „Spice“) zusammengefasst. Sie sind bei Wettkämpfen verboten. Da insbesondere bei Jugendlichen damit zu rechnen ist, dass sie mit Cannabinoiden in Berührung kommen, sollten Trainerinnen und Trainer, die mit Jugendlichen arbeiten, hierauf hinweisen.
  • Verboten: Bei Wettkämpfen
  • Medizinische Ausnahmegenehmigung: TUE bei therapeutischer Notwendigkeit (z.B. in der Krebstherapie)
  • Besonderheiten: Es ist zu beachten, dass Cannabinoide über einen relativ langen Zeitraum im Körper nachgewiesen werden können. Auch wenn das Verbot auf Wettkämpfe beschränkt ist, sollte deshalb Athletinnen und Athleten ein genereller Verzicht auf Cannabinoide empfohlen werden. Auch das unbeabsichtigte Einatmen des Rauchs von Haschisch oder Marihuana (Passivrauchen) kann zu positiven Testergebnissen führen.

 

S9 – Glukokortikoide

Zu den Glukokortikodiden gehören z.B. die Wirkstoffe Dexamethason, Prednisolon, Triamcinolon. Die systemische Verabreichung von Glukokortikoiden (oral, rektal, intramuskulär, intravenös) ist bei Wettkämpfen verboten.
  • Verboten: Bei Wettkämpfen (systemische Anwendung)
  • Medizinische Ausnahmegenehmigung: TUE bei längerfristigen systemischer Anwendung (oral, rektal, intramuskulär, intravenös) bei chronischen Krankheiten und Daueranwendung
  • Besonderheiten: Die nicht-systemische Anwendung, zum Beispiel als orthopädische Verabreichung in Gelenke und an Sehnenansätze, sowie als Inhalation ist seit 2011 nicht mehr anzeigepflichtig. Bei einer Dopingkontrolle sollte die Anwendung aber weiterhin auf dem Kontrollformular vermerkt werden.